
Herzogtum Westfalen
Reformierender Landesherr: Erzbischof von Köln Hermann von Wied, reg. 1515–1552, Gebhard Truchsess von Waldburg reg. 1577–1583
Reformator: Martin Bucer
Beginn der Reformation: 1541
Kirchenordnung: 1543
Im Herzogtum Westfalen erfolgten Reformationsversuche unter ganz besonderen Bedingungen, denn im Herzogtum war der Landesherr gleichzeitig ein geistlicher Fürst, nämlich der Erzbischof von Köln. Es handelt sich also um einen besonderen Typ der landesherrlichen Reformation, denn in den Fürstbistümern, war der Bischof sowohl geistlicher als auch weltlicher Herr. Während die weltlichen Landesherren vor dem Augsburger Religionsfrieden von 1555, der ihnen schließlich das reichsrechtliche Reformationsrecht zusicherte, sich für den Bruch mit der alten Kirche auf das Ius episcopale und den daraus resultierenden Anspruch stützten, christliche Obrigkeit zu sein, hätte eine Reformation seitens eines Bischofs dessen Suspendierung durch den Papst zur Folge haben können. Zudem hätte der Bischof vor dem Problem gestanden, wie die Reformation fortzuführen sei, denn Fürstbistümer waren nach dem Reichsrecht nicht vererbbar. Am wichtigsten aber war, dass der Fürstbischof bei seiner Amtsführung auf das machtbewusste, vom landsässigen Adel gestellte Domkapitel Rücksicht nehmen musste.
Dass Bischöfe bereit waren, die Reformation einzuführen, hing nicht nur mit persönlichen Überzeugungen und möglichen dynastischen Überlegungen zusammen, sondern mit einem Zwischenspiel in der Reichspolitik. Während der Augsburger Religionsfrieden des Jahres 1555 in Gestalt des sog. Geistlichen Vorbehalts eine Reformation der Fürstbistümer dezidiert untersagte, war vierzehn Jahre vorher die Deklaration des Regensburger Reichstages in Bezug auf die Tätigkeit der Bischöfe vielseitig interpretierbar gewesen: In Artikel 25 ließ der Kaiser am 29. Juli 1541 verkünden, er habe „allen geistlichen Prälaten […] befohlen […], eine christliche Ordnung und Reformation fürzunehmen und aufzurichten, die zu guter, gebührlicher und heilsamer Administration der Kirchen förderlich und dienlich sei“. Der Kölner Erzbischof Hermann von Wied (1477–1552), seit 1515 im Amt, seit 1532 Administrator des Bistums Paderborn und 1536 Ausrichter einer von Johannes Gropper angeleiteten Reformsynode seiner Kirchenprovinz, hatte sich schon vor 1541 dem Luthertum angenähert. Beispielsweise stand er in Kontakt mit Philipp Melanchthon. Nun sah Hermann eine rechtliche Grundlage für die Reformation seines Erzbistums. Er verständigte sich auch mit Franz von Waldeck, dem Bischof von Münster, Osnabrück und Administrator von Minden, der zusagte, ihm bei günstigem Ausgang der Kölner Reformation zu folgen.

